Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Er steht unter dringendem Tatverdacht, am 8. April 2026 im Verlaufe der Nacht zusammen mit Mittätern mehrere Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz der B._____ in C._____ entwendet zur haben. In diesem Zusammenhang verfügte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. April 2026 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO die Beschlagnahme und Sicherstellung des Mobiltelefons (iPhone schwarz) von A._____. B. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung liess A._____ mit Eingabe vom 30. April 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. April 2026, gleichentags mitgeteilt, betreffend Beschlagnahme des "iPhone's schwarz" sei aufzuheben. 2. Das beschlagnahmte iPhone sei dem Beschuldigten unverzüglich herauszugeben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Die Akten des Vorverfahrens wurden beigezogen. Mit Schreiben vom
18. Juni 2026 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrensleitung auf Oberrichter Nydegger übergegangen ist. Es erfolgten keine Einwände. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
3 / 11 Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Beschlagnahme seines Mobiltelefons unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 13. April 2026 mitgeteilt und ging am 20. April 2026 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Mit der Eingabe vom 30. April 2026 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
E. 2 Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Es handelt sich dabei um eine Zwangsmassnahme, mit welcher der betroffenen Person die Verfügungsmacht über ein bestimmtes deliktverstricktes Objekt entzogen wird. Das Objekt wird bis zum definitiven Entscheid über sein strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen. An den vorbestehenden rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen ändert sich vorläufig nichts (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., Vor Art. 263-268 N. 1 mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat die Beschlagnahme lediglich vorsorglichen Charakter. Über das endgültige Schicksal der von der Beschlagnahme betroffenen Objekte ist spätestens im verfahrensabschliessenden Entscheid zu befinden. In Frage kommt namentlich eine Einziehung (Art. 69 ff. StGB) oder die Rückgabe an den Berechtigten (Art. 267 StPO).
E. 3 Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Gemäss der Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d).
E. 3.1 Mit einer Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme hat den Zweck, der urteilenden Behörde alle bei einer Hausdurchsuchung oder während der Untersuchung entdeckten Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die direkt oder indirekt zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beitragen können. Die Feststellung,
4 / 11 welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Tatbestände und ihrer spezifischen Merkmale (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 9 ff.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel geeignet ist, in irgendeiner Weise zur Beweisführung beizutragen. Daher reicht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Bei der Beschlagnahme elektronischer Daten besteht die Möglichkeit, entweder den Datenträger zu beschlagnahmen oder eine blosse Kopie der Daten anzufertigen, um sie sicherzustellen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Voraussetzung der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, setzt der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. In einem solchen Fall ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, eine Rückgabe mit hypothetischen oder konstruierten Bedenken zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2, vgl. auch E. 3).
E. 3.2 Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände und Vermögenswerte wie Originalwerte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surrogate (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 83). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht „prima facie“ zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme müssen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung durch das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend geklärt werden. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn die Einziehung aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2).
5 / 11
E. 3.3 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Darin liegt abermals eine Ausformung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sollen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Art. 267 Abs. 1 StPO hält dies für die Beschlagnahme explizit (aber trotzdem nur deklaratorisch) fest. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht. Eine Beweissicherungsbeschlagnahme ist aufzuheben, wenn der beschlagnahmte Gegenstand für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird. Ebenso sind Unterlagen, die für den ordnungsgemässen Betrieb eines Unternehmens unerlässlich sind, umgehend zurückzugeben, sofern Kopien für Beweiszwecke ausreichen. Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auch dann geboten, wenn weniger einschneidende Massnahmen an deren Stelle treten können, wie etwa die Extraktion von Dateien aus einem elektronischen Speichermedium oder die Anfertigung von Fotokopien, sofern die betreffenden Objekte nicht der Einziehung unterliegen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 23 und Art. 266 StPO N. 1 und 30). Daraus folgt, dass bei Geräten mit Speichermedien die für die Beweisführung erforderlichen Daten in der Regel zu kopieren sind, und das Gerät anschliessend – vorbehältlich einer Einziehungsbeschlagnahme – dem Inhaber zurückzugeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.2). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Grundsatz kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien zu gewährleisten (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303).
E. 4 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Beschlagnahme seines Mobiltelefons sei unverhältnismässig, weil er die Straftat gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zugegeben, die Zugangsdaten des Geräts offenbart und dessen Durchsuchung genehmigt habe. Die Daten könnten daher ohne physische Beschlagnahme des Geräts gesichert werden, etwa durch Erstellung einer forensischen Kopie oder eines Images der Daten (Art. 247 Abs. 3 StPO). Die
6 / 11 physische Beschlagnahme des Geräts sei somit nicht mehr erforderlich und stelle eine unverhältnismässige Einschränkung seiner Rechte dar. Da die für die Strafuntersuchung notwendigen Dateien ohne weiteres kopiert bzw. gespiegelt werden könnten, bedürfe die Sicherstellung der Daten des Beschuldigten nicht zwingend einer Beschlagnahme des iPhones. Insofern sei die Beschlagnahme vorliegend unverhältnismässig. Dementsprechend werde das Obergericht ersucht, die sichergestellten Daten dahingehend zu untersuchen, ob diese für die Strafuntersuchung benötigt würden. Die für die Strafuntersuchung nicht benötigten Daten seien dem Beschuldigten herauszugeben. Hinsichtlich der Daten, die für die Strafuntersuchung benötigt würden, sei sodann zu prüfen, ob von diesen ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks eine Kopie ausreiche. Betreffend das iPhone selbst werde das Obergericht gebeten zu prüfen, ob die Beschlagnahme einer Kopie/Spiegelung der verfahrensrelevanten Dateien nicht verhältnismässiger sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine genügenden finanziellen Mittel, um ein neues Smartphone zu erwerben. Er lebe in ärmlichen Verhältnissen und könne sich nicht ohne weiteres ein Ersatzgerät anschaffen. Die Fortdauer der Beschlagnahme beeinträchtige daher sein tägliches Leben und sein berufliches Fortkommen massiv. Er sei auf das Smartphone dringend angewiesen, insbesondere auch auf seinen persönlichen Kalender, wo alle seine beruflichen und privaten Termine sowie Dokumente von Behörden und Arbeitgeber gespeichert seien. Da die Daten nicht in einer Cloud gespeichert seien und er über keine Spiegelung oder Backup seiner Daten verfüge, könne er auch mit der Anschaffung eines Ersatzgerätes nicht auf seine Daten zugreifen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschlagnahmegrund sei zwischenzeitlich weggefallen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis seien bei Geräten mit Speichermedien die für die Beweisführung erforderlichen Daten in der Regel zu kopieren und das Gerät anschliessend dem Inhaber zurückzugeben. Um den Beweis zu führen, dass der Beschwerdeführer mittels seines iPhone den Fahrzeugdiebstahl vorbereitet und vollendet habe, sei die Beschlagnahme des Geräts nicht erforderlich. Es genüge, die auf den Geräten vorhandenen deliktsrelevanten Daten zu kopieren und in die Untersuchungsakten aufzunehmen.
E. 4.1 Im konkreten Fall geht aus der Beschlagnahmeverfügung vom 13. April 2026 (act. B.3) nicht hervor, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wurde. Als Beschlagnahmegrund wird lediglich ausgeführt, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht würden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und dass die Gegenstände einzuziehen seien (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Kurzbegründung beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer unter dem dringenden Tatverdacht stehe, am 8. April 2026 im Verlaufe der Nacht
7 / 11 zusammen mit Mittätern mehrere Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz der B._____ in C._____ entwendet zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026 (act. A.2) macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Beschlagnahmegründe von Art. 263 Abs. 1 lit. a und b (recte: d) StPO nicht weggefallen seien, selbst wenn die Kantonspolizei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits gespiegelt haben sollte. Es sei davon auszugehen, dass die ganze Kommunikation über die Vorbereitung und Ausführung des Diebstahls zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern über das Mobiltelefon erfolgt sei. Das Mobiltelefon diene als zentrales Mittel zur Taterfüllung. Es gelte nun, die erfahrungsgemäss immense Menge von Daten auf dem Mobiltelefon zu sichten und auszuwerten. Dabei gehe es auch darum festzustellen, welche Daten deliktsrelevant seien und welche nicht. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht möglich. Bei einer jetzigen Rückgabe des Mobiltelefons bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz von deliktisch erlangten Informationen bzw. Daten auf seinem Mobiltelefon sei. Dieser Zustand sei nicht hinzunehmen, womit das Mobiltelefon weiterhin beschlagnahmt bleiben müsse.
E. 4.2 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das Mobiltelefon zu Beweiszwecken beschlagnahmt worden war. Gerade weil mehrere Personen am mutmasslichen Diebstahl der Fahrzeuge beteiligt waren, ist nicht auszuschliessen, dass sich auf dem Mobilgerät Hinweise zu deren Identität, aber auch zum Deliktshergang finden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken als sachdienlich. Aktuell unklar ist, ob die Daten aus dem genannten Mobiltelefon von der Polizei bereits ausgelesen oder gespiegelt worden sind. Die Staatsanwaltschaft lässt dies in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026 offen. Jedoch lässt sich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. April 2026 entnehmen, dass dieser sämtliche Zugangsdaten bekanntgegeben hat (vgl. StA act. 11.5 Frage 64). Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, von den sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befindlichen Daten innert kurzer Zeit eine Sicherungskopie anzufertigen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, handelt es sich dabei um eine weniger einschneidende Massnahmen, welche geboten ist, wenn dadurch der Sicherungszweck ebenfalls erreicht werden kann. Im konkreten Fall begründet die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Rückgabe mit der "immensen" Menge von Daten, welche es auszuwerten gelte sowie mit dem Umstand, dass zum aktuellen Zeitpunkt des Verfahrens nicht festgestellt werden könne, welche Daten deliktsrelevant seien und welche nicht. Weshalb es hierfür des Geräts und nicht nur der gesicherten Daten bedarf, führt die Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht aus. Mit dieser Begründung lässt sich eine Weiterführung der Beschlagnahme in
8 / 11 Anwendung der genannten bundesgerichtlichen Praxis nicht aufrechterhalten. Daneben bringt die Staatsanwaltschaft vor, bei einer Aushändigung des Geräts bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz von deliktisch erlangten Informationen bzw. Daten auf seinem Mobiltelefon sei. Dies ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Diebstahl von Autos beteiligt gewesen zu sein. Inwiefern er im Zusammenhang mit diesem Vorfall unrechtmässig an Informationen oder Daten gelangt sein könnte, welche ihm nicht zugänglich sein sollten, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass illegale Daten auf dem Gerät gespeichert sind. So gab der Beschwerdeführer auch an, während des Einbruchs – im Gegensatz zu seinen Mittätern – nicht gefilmt zu haben (vgl. StA act. 5.11 Frage 30). Soweit die Staatsanwaltschaft somit die weitere Beschlagnahme des Mobiltelefons mit der Beweismittelsicherung begründet, erweist sie sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig.
E. 4.3 Weiter stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
8. Mai 2026 (act. A.2) auf den Standpunkt, dass das genannte Mobiltelefon als zentrales Mittel zur Taterfüllung gedient habe. Wohl aus diesem Grund verfügte sie denn auch eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Die Staatsanwaltschaft verkennt dabei, dass eine Einziehung eines Deliktwerkzeugs nach Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass der Gegenstand zur Begehung der Straftat verwendet wurde. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (vgl. BGE 125 IV 187; 124 IV 123). Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft: Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Tat um eine «einmalige Entgleisung» handelt, «die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird». Ein blosser Deliktskonnex ohne fortbestehende Gefährdung genügt dagegen nicht (vgl. BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 69 N. 13 m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Mobiltelefons erfüllt sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Mobiltelefon – anders als beispielsweise bei Waffen oder bei
9 / 11 Drogen – nicht um zwingend einzuziehende illegale Deliktswerkzeuge, sondern um elektronische Geräte des alltäglichen Gebrauchs, die problemlos wiederbeschafft werden können, wobei von solchen Geräten selbst keine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Zwar trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer womöglich einfacher in seinen Snapchat-Account (vgl. dazu StA act. 5.11. Frage 38; act 5.11 Frage 37) einloggen kann, wenn er das beschlagnahmte Mobiltelefon zurückerhält, weil darauf allenfalls die Zugangsdaten und Passwörter gespeichert sind. Das rechtfertigt die Einziehung jedoch nicht, zumal der Zugriff auf solche Applikationen wie Snapchat von jedem internetfähigen Gerät aus möglich ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Mobiltelefon unrechtmässig in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sein könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO vorliegend nicht erfüllt.
E. 4.4 Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Mobiltelefon als solches und nicht die darauf gespeicherten Daten als Beweismittel gebraucht werden. Die Zugangsdaten sind bekannt, weshalb eine Datensicherung als weniger einschneidende Massnahme erscheint. Es ist kein Beweisverlust ersichtlich, wenn das Gerät – nachdem die Daten kopiert wurden und die Übereinstimmung mit dem Original kontrolliert wurde – an den Beschwerdeführer zurückgegeben wird. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge unverzüglich eine Spiegelung der Daten anzuordnen und das Mobiltelefon sodann – und insgesamt zeitnah – an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil das Mobiltelefon nach dem Gesagten nicht der Einziehung unterliegt. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
E. 5 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zulasten der Staatskasse.
E. 6 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (vgl. dazu BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO.
10 / 11 Da vorliegend keine Honorarnote eingereicht wurde, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) als angemessen. Da der Beschwerdeführer in Frankreich wohnhaft ist, gilt die anwaltliche Leistung seiner Rechtsvertreterin als im Ausland erbracht und unterliegt demzufolge nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), weshalb diese nicht zuzusprechen ist. Gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers persönlich zuzusprechen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft.
11 / 11 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschlagnahmebefehl vom 13. April 2026 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Graubünden wird angewiesen, das beschlagnahmte Mobiltelefon unverzüglich im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdeführer zurückzugeben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 28. August 2026 mitgeteilt am 3. September 2026 Referenz SR2 26 37 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Thöny, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Gegenstand Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB Anfechtungsobj. Beschlagnahmebefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. April 2026, mitgeteilt am 13. April 2026 (Proz. Nr. VV.2026.1486)
2 / 11 Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB. Er steht unter dringendem Tatverdacht, am 8. April 2026 im Verlaufe der Nacht zusammen mit Mittätern mehrere Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz der B._____ in C._____ entwendet zur haben. In diesem Zusammenhang verfügte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. April 2026 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO die Beschlagnahme und Sicherstellung des Mobiltelefons (iPhone schwarz) von A._____. B. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung liess A._____ mit Eingabe vom 30. April 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. April 2026, gleichentags mitgeteilt, betreffend Beschlagnahme des "iPhone's schwarz" sei aufzuheben. 2. Das beschlagnahmte iPhone sei dem Beschuldigten unverzüglich herauszugeben. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. D. Die Akten des Vorverfahrens wurden beigezogen. Mit Schreiben vom
18. Juni 2026 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrensleitung auf Oberrichter Nydegger übergegangen ist. Es erfolgten keine Einwände. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Beschwerdefähig ist insbesondere auch die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6). Die Beurteilung fällt gemäss Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010) in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
3 / 11 Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Beschlagnahme seines Mobiltelefons unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde am 13. April 2026 mitgeteilt und ging am 20. April 2026 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. Mit der Eingabe vom 30. April 2026 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist in Art. 263 ff. StPO geregelt. Es handelt sich dabei um eine Zwangsmassnahme, mit welcher der betroffenen Person die Verfügungsmacht über ein bestimmtes deliktverstricktes Objekt entzogen wird. Das Objekt wird bis zum definitiven Entscheid über sein strafprozessuales Schicksal zweckgebundener staatlicher Herrschaft unterworfen. An den vorbestehenden rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnissen ändert sich vorläufig nichts (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, a.a.O., Vor Art. 263-268 N. 1 mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1c). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat die Beschlagnahme lediglich vorsorglichen Charakter. Über das endgültige Schicksal der von der Beschlagnahme betroffenen Objekte ist spätestens im verfahrensabschliessenden Entscheid zu befinden. In Frage kommt namentlich eine Einziehung (Art. 69 ff. StGB) oder die Rückgabe an den Berechtigten (Art. 267 StPO). 3. Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Gemäss der Bestimmung von Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a) oder einzuziehen sind (lit. d). 3.1. Mit einer Beweismittelbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme hat den Zweck, der urteilenden Behörde alle bei einer Hausdurchsuchung oder während der Untersuchung entdeckten Beweismittel zur Verfügung zu stellen, die direkt oder indirekt zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beitragen können. Die Feststellung,
4 / 11 welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Tatbestände und ihrer spezifischen Merkmale (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N. 9 ff.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel geeignet ist, in irgendeiner Weise zur Beweisführung beizutragen. Daher reicht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Bei der Beschlagnahme elektronischer Daten besteht die Möglichkeit, entweder den Datenträger zu beschlagnahmen oder eine blosse Kopie der Daten anzufertigen, um sie sicherzustellen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Voraussetzung der Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, setzt der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. In einem solchen Fall ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, eine Rückgabe mit hypothetischen oder konstruierten Bedenken zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2, vgl. auch E. 3). 3.2. Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus Delikten stammende Gegenstände und Vermögenswerte wie Originalwerte und unechte Surrogate, sondern auch entsprechende Ersatzwerte, sog. echte Surrogate (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 83). Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachgericht „prima facie“ zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme müssen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung durch das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend geklärt werden. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn die Einziehung aus materiellrechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2).
5 / 11 3.3. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Darin liegt abermals eine Ausformung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sollen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Art. 267 Abs. 1 StPO hält dies für die Beschlagnahme explizit (aber trotzdem nur deklaratorisch) fest. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht. Eine Beweissicherungsbeschlagnahme ist aufzuheben, wenn der beschlagnahmte Gegenstand für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird. Ebenso sind Unterlagen, die für den ordnungsgemässen Betrieb eines Unternehmens unerlässlich sind, umgehend zurückzugeben, sofern Kopien für Beweiszwecke ausreichen. Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auch dann geboten, wenn weniger einschneidende Massnahmen an deren Stelle treten können, wie etwa die Extraktion von Dateien aus einem elektronischen Speichermedium oder die Anfertigung von Fotokopien, sofern die betreffenden Objekte nicht der Einziehung unterliegen (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 23 und Art. 266 StPO N. 1 und 30). Daraus folgt, dass bei Geräten mit Speichermedien die für die Beweisführung erforderlichen Daten in der Regel zu kopieren sind, und das Gerät anschliessend – vorbehältlich einer Einziehungsbeschlagnahme – dem Inhaber zurückzugeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.2). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Grundsatz kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien zu gewährleisten (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303). 4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Beschlagnahme seines Mobiltelefons sei unverhältnismässig, weil er die Straftat gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zugegeben, die Zugangsdaten des Geräts offenbart und dessen Durchsuchung genehmigt habe. Die Daten könnten daher ohne physische Beschlagnahme des Geräts gesichert werden, etwa durch Erstellung einer forensischen Kopie oder eines Images der Daten (Art. 247 Abs. 3 StPO). Die
6 / 11 physische Beschlagnahme des Geräts sei somit nicht mehr erforderlich und stelle eine unverhältnismässige Einschränkung seiner Rechte dar. Da die für die Strafuntersuchung notwendigen Dateien ohne weiteres kopiert bzw. gespiegelt werden könnten, bedürfe die Sicherstellung der Daten des Beschuldigten nicht zwingend einer Beschlagnahme des iPhones. Insofern sei die Beschlagnahme vorliegend unverhältnismässig. Dementsprechend werde das Obergericht ersucht, die sichergestellten Daten dahingehend zu untersuchen, ob diese für die Strafuntersuchung benötigt würden. Die für die Strafuntersuchung nicht benötigten Daten seien dem Beschuldigten herauszugeben. Hinsichtlich der Daten, die für die Strafuntersuchung benötigt würden, sei sodann zu prüfen, ob von diesen ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks eine Kopie ausreiche. Betreffend das iPhone selbst werde das Obergericht gebeten zu prüfen, ob die Beschlagnahme einer Kopie/Spiegelung der verfahrensrelevanten Dateien nicht verhältnismässiger sei. Der Beschwerdeführer verfüge über keine genügenden finanziellen Mittel, um ein neues Smartphone zu erwerben. Er lebe in ärmlichen Verhältnissen und könne sich nicht ohne weiteres ein Ersatzgerät anschaffen. Die Fortdauer der Beschlagnahme beeinträchtige daher sein tägliches Leben und sein berufliches Fortkommen massiv. Er sei auf das Smartphone dringend angewiesen, insbesondere auch auf seinen persönlichen Kalender, wo alle seine beruflichen und privaten Termine sowie Dokumente von Behörden und Arbeitgeber gespeichert seien. Da die Daten nicht in einer Cloud gespeichert seien und er über keine Spiegelung oder Backup seiner Daten verfüge, könne er auch mit der Anschaffung eines Ersatzgerätes nicht auf seine Daten zugreifen. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschlagnahmegrund sei zwischenzeitlich weggefallen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis seien bei Geräten mit Speichermedien die für die Beweisführung erforderlichen Daten in der Regel zu kopieren und das Gerät anschliessend dem Inhaber zurückzugeben. Um den Beweis zu führen, dass der Beschwerdeführer mittels seines iPhone den Fahrzeugdiebstahl vorbereitet und vollendet habe, sei die Beschlagnahme des Geräts nicht erforderlich. Es genüge, die auf den Geräten vorhandenen deliktsrelevanten Daten zu kopieren und in die Untersuchungsakten aufzunehmen. 4.1. Im konkreten Fall geht aus der Beschlagnahmeverfügung vom 13. April 2026 (act. B.3) nicht hervor, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wurde. Als Beschlagnahmegrund wird lediglich ausgeführt, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht würden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und dass die Gegenstände einzuziehen seien (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Kurzbegründung beschränkt sich auf den Hinweis, dass der Beschwerdeführer unter dem dringenden Tatverdacht stehe, am 8. April 2026 im Verlaufe der Nacht
7 / 11 zusammen mit Mittätern mehrere Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz der B._____ in C._____ entwendet zu haben. In ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026 (act. A.2) macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass die Beschlagnahmegründe von Art. 263 Abs. 1 lit. a und b (recte: d) StPO nicht weggefallen seien, selbst wenn die Kantonspolizei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers bereits gespiegelt haben sollte. Es sei davon auszugehen, dass die ganze Kommunikation über die Vorbereitung und Ausführung des Diebstahls zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mittätern über das Mobiltelefon erfolgt sei. Das Mobiltelefon diene als zentrales Mittel zur Taterfüllung. Es gelte nun, die erfahrungsgemäss immense Menge von Daten auf dem Mobiltelefon zu sichten und auszuwerten. Dabei gehe es auch darum festzustellen, welche Daten deliktsrelevant seien und welche nicht. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht möglich. Bei einer jetzigen Rückgabe des Mobiltelefons bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz von deliktisch erlangten Informationen bzw. Daten auf seinem Mobiltelefon sei. Dieser Zustand sei nicht hinzunehmen, womit das Mobiltelefon weiterhin beschlagnahmt bleiben müsse. 4.2. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das Mobiltelefon zu Beweiszwecken beschlagnahmt worden war. Gerade weil mehrere Personen am mutmasslichen Diebstahl der Fahrzeuge beteiligt waren, ist nicht auszuschliessen, dass sich auf dem Mobilgerät Hinweise zu deren Identität, aber auch zum Deliktshergang finden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken als sachdienlich. Aktuell unklar ist, ob die Daten aus dem genannten Mobiltelefon von der Polizei bereits ausgelesen oder gespiegelt worden sind. Die Staatsanwaltschaft lässt dies in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2026 offen. Jedoch lässt sich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 9. April 2026 entnehmen, dass dieser sämtliche Zugangsdaten bekanntgegeben hat (vgl. StA act. 11.5 Frage 64). Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, von den sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon befindlichen Daten innert kurzer Zeit eine Sicherungskopie anzufertigen. Wie vorstehend ausgeführt wurde, handelt es sich dabei um eine weniger einschneidende Massnahmen, welche geboten ist, wenn dadurch der Sicherungszweck ebenfalls erreicht werden kann. Im konkreten Fall begründet die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Rückgabe mit der "immensen" Menge von Daten, welche es auszuwerten gelte sowie mit dem Umstand, dass zum aktuellen Zeitpunkt des Verfahrens nicht festgestellt werden könne, welche Daten deliktsrelevant seien und welche nicht. Weshalb es hierfür des Geräts und nicht nur der gesicherten Daten bedarf, führt die Staatsanwaltschaft demgegenüber nicht aus. Mit dieser Begründung lässt sich eine Weiterführung der Beschlagnahme in
8 / 11 Anwendung der genannten bundesgerichtlichen Praxis nicht aufrechterhalten. Daneben bringt die Staatsanwaltschaft vor, bei einer Aushändigung des Geräts bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Besitz von deliktisch erlangten Informationen bzw. Daten auf seinem Mobiltelefon sei. Dies ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Diebstahl von Autos beteiligt gewesen zu sein. Inwiefern er im Zusammenhang mit diesem Vorfall unrechtmässig an Informationen oder Daten gelangt sein könnte, welche ihm nicht zugänglich sein sollten, lässt sich aufgrund der Akten nicht eruieren. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass illegale Daten auf dem Gerät gespeichert sind. So gab der Beschwerdeführer auch an, während des Einbruchs – im Gegensatz zu seinen Mittätern – nicht gefilmt zu haben (vgl. StA act. 5.11 Frage 30). Soweit die Staatsanwaltschaft somit die weitere Beschlagnahme des Mobiltelefons mit der Beweismittelsicherung begründet, erweist sie sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig. 4.3. Weiter stellt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom
8. Mai 2026 (act. A.2) auf den Standpunkt, dass das genannte Mobiltelefon als zentrales Mittel zur Taterfüllung gedient habe. Wohl aus diesem Grund verfügte sie denn auch eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Die Staatsanwaltschaft verkennt dabei, dass eine Einziehung eines Deliktwerkzeugs nach Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass der Gegenstand zur Begehung der Straftat verwendet wurde. Die Sicherungseinziehung setzt neben dem Deliktskonnex voraus, dass von den einzuziehenden Gegenständen eine Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (vgl. BGE 125 IV 187; 124 IV 123). Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert eine Prognose in die Zukunft: Ein Tatwerkzeug ist also nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Tat um eine «einmalige Entgleisung» handelt, «die sich aller Voraussicht nach nicht wiederholen wird». Ein blosser Deliktskonnex ohne fortbestehende Gefährdung genügt dagegen nicht (vgl. BAUMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 69 N. 13 m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Mobiltelefons erfüllt sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Mobiltelefon – anders als beispielsweise bei Waffen oder bei
9 / 11 Drogen – nicht um zwingend einzuziehende illegale Deliktswerkzeuge, sondern um elektronische Geräte des alltäglichen Gebrauchs, die problemlos wiederbeschafft werden können, wobei von solchen Geräten selbst keine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Zwar trifft es zu, dass sich der Beschwerdeführer womöglich einfacher in seinen Snapchat-Account (vgl. dazu StA act. 5.11. Frage 38; act 5.11 Frage 37) einloggen kann, wenn er das beschlagnahmte Mobiltelefon zurückerhält, weil darauf allenfalls die Zugangsdaten und Passwörter gespeichert sind. Das rechtfertigt die Einziehung jedoch nicht, zumal der Zugriff auf solche Applikationen wie Snapchat von jedem internetfähigen Gerät aus möglich ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Mobiltelefon unrechtmässig in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sein könnte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO vorliegend nicht erfüllt. 4.4. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern das Mobiltelefon als solches und nicht die darauf gespeicherten Daten als Beweismittel gebraucht werden. Die Zugangsdaten sind bekannt, weshalb eine Datensicherung als weniger einschneidende Massnahme erscheint. Es ist kein Beweisverlust ersichtlich, wenn das Gerät – nachdem die Daten kopiert wurden und die Übereinstimmung mit dem Original kontrolliert wurde – an den Beschwerdeführer zurückgegeben wird. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge unverzüglich eine Spiegelung der Daten anzuordnen und das Mobiltelefon sodann – und insgesamt zeitnah – an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Dies rechtfertigt sich auch deshalb, weil das Mobiltelefon nach dem Gesagten nicht der Einziehung unterliegt. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. 5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt werden, zulasten der Staatskasse. 6. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (vgl. dazu BGE 147 IV 47 E. 4.1, 137 IV 352 E. 2.4.2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO.
10 / 11 Da vorliegend keine Honorarnote eingereicht wurde, wird die Parteientschädigung nach Ermessen festgelegt (Art. 2 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) als angemessen. Da der Beschwerdeführer in Frankreich wohnhaft ist, gilt die anwaltliche Leistung seiner Rechtsvertreterin als im Ausland erbracht und unterliegt demzufolge nicht der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), weshalb diese nicht zuzusprechen ist. Gestützt auf Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers persönlich zuzusprechen, unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft.
11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschlagnahmebefehl vom 13. April 2026 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Graubünden wird angewiesen, das beschlagnahmte Mobiltelefon unverzüglich im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdeführer zurückzugeben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Spesen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]